Die Beschuldigte gab stets an, dass D.________ sel. ihr das Geld, dass sie auf ihre Konten einbezahlt habe, zu treuen Händen anvertraut habe, um es vor dem Zugriff seiner Kinder zu schützen. Das bedeutet, dass ihr das Geld nicht geschenkt, ausgeliehen oder zu einem anderen Zweck übergeben wurde. In dem Betrag, bei dem es sich um eine Schenkung handelte, waren schliesslich auch Belege vorhanden. Nach Aussagen der Beschuldigten war auch ihr klar, dass D.________ sel. sein Geld mal zurück wollte (z.B. pag. 3970 Z. 29 f.).