Der Zeuge AB.________, Bankangestellter, bestätigte, dass die Auszahlung von Bargeld an die Beschuldigte dem Willen von D.________ sel. entsprach (pag. 3721). Wie die Vorinstanz erachtet es auch die Kammer gestützt die Bankunterlagen, die Aussagen von AB.________ und auf die Erwägungen im Entscheid des Zivilgerichts für erwiesen, dass die Beschuldigte von D.________ sel. einen Betrag von insgesamt CHF 774'000.00 erhalten hat. Davon wurde ihr gemäss Belegen ein Betrag von CHF 170'000.00 geschenkt (pag. 1355 ff.). Zur Diskussion steht damit ein Restbetrag von CHF 604'000.00. Die Beschuldigte gab stets an, dass D.________ sel.