9.7 Beweiswürdigung der Kammer Die Kammer stimmt im Wesentlichen mit der Würdigung der Vorinstanz überein. Sie hat diese Würdigung sorgfältig vorgenommen. Es wird vorab auf diese Ausführungen verwiesen (pag. 3815 ff., S. 40 ff. der Urteilsbegründung). Die nachfolgenden Erwägungen erfolgen in deren Ergänzung. Der Entscheidbegründung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Zivilabteilung, zum Urteil vom 26. Februar 2014 (pag.