Diese Erklärung sei nachgeschoben und äusserst realitätsfremd. Es sei nicht üblich, jemandem den man kaum kenne CHF 450'000.00 auszuleihen, ohne dies schriftlich zu regeln; auch das behauptete Schwarzgeld mache diese Version nicht plausibler. Es stelle sich die Frage, warum man die Abwicklung überhaupt so ausgestalten sollte, da ein Zugriff der Kinder so nicht ausgeschlossen werden würde. Es sei erwiesen, dass Herr D.________ der Beschuldigten CHF 774‘000.00 übertragen habe, wovon CHF 604‘000.00 zu treuen Händen und CHF 170‘000.00 als Schenkung bestimmt gewesen seien.