36 vorgebracht, wie sich der Sachverhalt abgespielt habe, und ihre Aussagen dabei jeweils an die aktuelle Beweislage angepasst. Zu Beginn habe sie bestritten, das Geld überhaupt erhalten zu haben, dann habe sie eine falsche Rückgabequittung vorgelegt, und schliesslich habe sie an der Hauptverhandlung die unglaubhafteste Version mit der Rückzahlung durch Herrn Z.________ vorgebracht, als letzterer ebenfalls verstorben sei. Diese Erklärung sei nachgeschoben und äusserst realitätsfremd.