_ vereinbart gewesen sei, nämlich das Parkieren des Geldes auf dem Konto der Beschuldigten. Die Beschuldigte habe Herrn D.________ über ihren Leistungswillen getäuscht, da sie nicht willens gewesen sei das Geld vereinbarungsgemäss aufzubewahren, und habe sein Vertrauen ausgenutzt. Die Beschuldigte habe immer wieder neue Versionen