Die Generalstaatsanwaltschaft führte in diesem Anklagepunkt hingegen unter anderem Folgendes aus (pag. 3979 f.): Die Beschuldigte habe Herrn D.________ kennengelernt und sich um ihn gekümmert, er habe ihr sodann mehrere Geldbeträge von insgesamt CHF 740‘000.00 zur Aufbewahrung übertragen. Die AA.________ Bank habe den Sachverhalt geprüft und entschieden, dass Herr D.________ mündig gewesen sei, womit die Übertragungen für sie rechtmässig gewesen seien. Ein anderes Thema sei, was zwischen der Beschuldigten und Herrn D.________ vereinbart gewesen sei, nämlich das Parkieren des Geldes auf dem Konto der Beschuldigten.