_ habe vermutlich Interesse an dieser Variante gehabt, um sein Schwarzgeld zu waschen, was das Vorgehen erklären würde. Es sei keine Täuschungshandlung der Beschuldigten gegenüber Herrn D.________ nachgewiesen. Zudem sei ein Teil des Geldes, namentlich 230 Aktien, eine Schenkung an die Beschuldigte gewesen. Sie habe das Geld auf ihren Konten für sich und andere transparent offen gelegt und im Jahr 2005 zurückgezahlt. Eine unrechtmässige Verwendung des Geldes sei nicht nachgewiesen. Eine andere Frage, welche vorliegend nicht Thema sei, sei diejenige nach der Schuld gegenüber Herrn Z.________/seinen Erben.