Aufgrund der schlechten finanziellen Lage der Beschuldigten sei beweismässig auch erstellt, dass sie keinen Restitutionswillen gehabt habe. Die Eröffnung mehrerer Konten und die Aufteilung des erhaltenen Betrages auf die verschiedenen Konten sowie die Erklärung des Verstorbenen über den Erhalt der Gelder würden deutlich zeigen, dass die Beschuldigte versucht habe, den Erhalt der Gelder und deren Verwendung zu verschleiern (pag. 3815 ff., S. 40 ff. der Urteilsbegründung). 9.6 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung führte Rechtsanwalt B.______