35 im Jahr 2005 selbst ausgegeben hätte. Wofür die Beschuldigte das Geld verwendet habe, müsse offengelassen werden. Die Vermutung liege nahe, dass die Beschuldigte die empfangenen Gelder zum Kauf von Liegenschaften in eigenem Namen oder im Namen der von ihr gegründeten T.________ AG gebraucht haben könnte. Aufgrund der schlechten finanziellen Lage der Beschuldigten sei beweismässig auch erstellt, dass sie keinen Restitutionswillen gehabt habe.