Für den Betrag von CHF 604'000.00, den die Beschuldigte von D.________ sel. erhielt, werde gestützt auf die Erwägungen und den Entscheid des Zivilgerichts als erwiesen erachtet, dass dieser zur Aufbewahrung bestimmt war. Gestützt auf die Zivilakten sowie die Steuererklärung für das Jahr 2014 sei erstellt, dass die Beschuldigte nicht mehr über das empfangene Geld verfügte. Auf den eingereichten Beleg über die Rückzahlungen werde nicht abgestellt. Es könne ausgeschlossen werden, dass D.________ sel. das Geld im Jahr 2004 bis zu seinem Tod