2005. Auf Frage wieso sie das parkierte Geld nicht einfach wieder zurückgegeben habe, gab sie an, dass sie nun eine Schuld gegenüber Z.________ habe, da dieser das Geld gegeben habe (pag. 3970 f.). 9.5 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte beweiswürdigend zum Schluss, dass die Aussagen der Beschuldigten mit immer neuen Versionen unglaubhaft seien und nicht darauf abgestellt werden könne. Für den Betrag von CHF 604'000.00, den die Beschuldigte von D.________ sel. erhielt, werde gestützt auf die Erwägungen und den Entscheid des Zivilgerichts als erwiesen erachtet, dass dieser zur Aufbewahrung bestimmt war.