Sie habe das Geld von D.________ sel. auf ihrem Konto nicht einfach abholen können, da man sonst gemerkt hätte, dass das Geld von ihm stamme. Sie habe nun Schulden gegenüber Z.________ von CHF 450‘000.00. Dieser sei vor etwa fünf Monaten verstorben. Sie habe dies vorher nicht gesagt, weil sie habe versprechen müssen nichts zu sagen. Sie denke, dass das ausgeliehene Geld von Z.________ Schwarzgeld gewesen sei (pag. 3691). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb die Beschuldigte dabei, dass sie CHF 450‘000.00 zur Rückzahlung an D.________ sel. erhalten habe.