3969 ff.). Ihre Aussagen werden in Ergänzung der Ausführungen der Vorinstanz zusammengefasst wiedergegeben (pag. 3813 ff., S. 38 ff. der Urteilsbegründung). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. November 2014 (pag. 785 ff.) gab die Beschuldigte an, sie habe Berufung gegen das ergangene Zivilurteil angemeldet, da sie mit dem Urteil, bzw. mit dem Betrag nicht einverstanden sei. Sie sei auch nicht einverstanden damit, dass die Quittungen, die sie abgeliefert habe, nicht anerkannt