Für die Aussagen des ersteren wird auf die Zusammenfassung in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (pag. 3815 f., S. 40 f. der Urteilsbegründung). Die Beschuldigte wurde am 26. November 2014 erstmals von der Polizei befragt (pag. 785 ff.). Anlässlich der delegierten Einvernahme bei der Polizei vom 3. Juni 2015 (pag. 796 ff.) und der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 20. Oktober 2015 (pag. 803) verweigerte sie die Aussage. Aussagen machte jedoch sie erneut in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. November 2017 (pag. 3687 ff.) und in der Berufungsverhandlung vom 9. Mai 2019 (pag. 3969 ff.).