__ AG (pag. 831 ff.), die Unterlagen des Grundbuchamtes (pag. 783) sowie ein Betreibungsregisterauszug vom 16. März 2017 (pag. 3501 ff.). Die Vorinstanz hat diese ausführlich und zutreffend zusammengefasst. Es wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 3810 ff., S. 38 ff. der Urteilsbegründung). Im oberinstanzlichen Verfahren wurde ein neuer Betreibungsregisterauszug eingeholt. Dieser datiert vom 6. Dezember 2018 und zeigt, dass sich die finanzielle Situation der Beschuldigten im Vergleich zum Betreibungsregisterauszug vom 16. März 2017 sogar verschlechtert hat.