Ebenfalls nicht Beweisthema sind die Abklärungen der Bank AA.________ zu diesem Thema. Die Verteidigung machte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, dass D.________ sel. nahezu paranoid gewesen sei (pag. 3977). Dies ist ebenfalls nicht Beweisthema. 9.4 Beweismittel 9.4.1 Objektive Beweismittel Als objektive Beweismittel liegen zahlreiche Unterlagen vor: Namentlich die Akten des Zivilverfahrens (pag. 731 ff., 1179 ff., 1201 ff., 1213 ff.), die Beilagen zur Strafanzeige des Willensvollstreckers (pag. 454 ff.), die Kontoauszüge der Beschuldigten und der T.________ AG (pag.