33 und Nachbar von D.________ sel., der ihr die Mittel zur Rückzahlung zur Verfügung gestellt haben soll – zurückbezahlt wurde oder nicht. Zu untersuchen ist weiter, ob die Beschuldigte noch über den erhaltenen Betrag verfügt und ob sie fähig und willens war, diesen zurückzubezahlen oder ob sie D.________ sel. über ihren Rückzahlungswillen getäuscht hat. Nicht Beweisthema ist hingegen, ob D.________ sel. bei der Übertragung der Vermögenswerte handlungsfähig war oder nicht. Ebenfalls nicht Beweisthema sind die Abklärungen der Bank AA.