Die Beschuldigte wurde im Zivilverfahren mit Urteil vom 16. Februar 2014 zur Rückzahlung von CHF 604'000.00 verurteilt (pag. 731). 9.3 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschuldigte für D.________ sel. und seine Lebenspartnerin Pflegeleistungen erbrachte. Die Beschuldigte stritt nicht mehr ab, dass er ihr einen beträchtlichen Geldbetrag übertrug, wovon ein Teil geschenkt war. Bestritten und Thema der folgenden Beweiswürdigung ist hingegen die Tatsache, zu welchem Zweck der nicht geschenkte Betrag übertragen wurde.