Die von der Beschuldigten vorgebrachten Einwände würden nichts an der gewonnenen Überzeugung des Gerichts zu ändern vermögen. Das Beweisergebnis zeige folglich, dass der Beschuldigten nebst der anerkannten CHF 538‘000.00 weitere CHF 236‘000.00 aus dem Vermögen von D.________ sel. zugeflossen seien. Total seien CHF 774‘000.00 an sie übertragen worden, wovon sie CHF 604‘000.00 zu treuen Händen und CHF 170‘000.00 als Schenkung erhalten habe. Die Beschuldigte wurde im Zivilverfahren mit Urteil vom 16. Februar 2014 zur Rückzahlung von CHF 604'000.00 verurteilt (pag.