731 ff.) kann folgendes Beweisergebnis entnommen werden: Zusammenfassend würden die aufgezeigten Tatsachen als Indizien den Schluss auf die rechtserhebliche Tatsache zulassen, dass zwischen den am 23. Juni 2005, 10. August 2005 und 29. August 2005 abgewickelten Transaktionen klarerweise ein direkter Zusammenhang bestehen müsse und die der Beschuldigten (im Zivilverfahren Beklagte) zugeflossenen Mittel tatsächlich aus dem Vermögen von D.________ sel. stammen würden. Die von der Beschuldigten vorgebrachten Einwände würden nichts an der gewonnenen Überzeugung des Gerichts zu ändern vermögen.