Sie habe die Gelder auf ihren Konten zugunsten von D.________ sel. aufbewahrt. Sie habe im Zivilverfahren geltend gemacht, D.________ sel. CHF 450‘000.00 in bar zurückbezahlt zu haben, habe für diese Behauptung aber keinen Beweis erbringen können (pag. 449). Im Gegenteil: An den Tagen, an denen sie angebliche Rückzahlungen zugunsten von D.________ sel. getätigt haben wolle, habe sie Einzahlungen auf ihre Konten in der fraglichen Höhe getätigt. Das Zivilgericht habe daher die Behauptungen der Beschuldigten als nicht erwiesen qualifiziert (pag.