Nach dem Tod des D.________ sel. habe festgestellt werden können, dass dieser innerhalb von 15 Monaten eine Summe von CHF 900‘000.00 entweder selbst oder durch die Beschuldigte bezogen habe, dies ab zwei Bankkonti bei der Bank AA.________ (vgl. pag. 446). Die Beschuldigte habe anfänglich den Erhalt einer Geldsumme in dieser Grössenordnung bestritten. Der Willensvollstrecker habe sich deshalb gezwungen gesehen, zunächst mittels eines Verfahrens um vorsorgliche Beweisführung die notwendigen Beweismittel (Bankauszüge der Beschuldigten) einzuholen, um die Einzahlung der von den Konten von Herrn D._____