Die Beschuldigte habe vom Verstorbenen namhafte Beträge (mindestens CHF 774‘000.00) zur Aufbewahrung erhalten, diese Beträge jedoch nicht aufbewahrt, sondern für eigene Zwecke verwendet. D.________ sel. habe die Beschuldigte 2003 kennengelernt. Sie habe während kurzer Zeit eine Lebensgemeinschaft mit dem Sohn von D.________ sel. geführt. Die Beschuldigte habe offensichtlich durch ihr Auftreten und ihre kleineren Hilfeleistungen das Vertrauen des vermögenden Verstorbenen soweit gewinnen können, dass dieser eingewilligt habe, der Beschuldigten beträchtliche Geldsummen auszuhändigen (pag. 445). Nach dem Tod des D.___