Sie täuschte D.________ selig. über ihren Leistungswillen, war sie doch von Anfang an nicht gewillt, ihrer Rückzahlungspflicht nachzukommen. Die Angaben über den Leistungswillen waren dabei auch nicht direkt überprüfbar. Dadurch, dass die Beschuldigte das erhaltene Geld nur teilweise, in mehreren Tranchen und auf mehrere Konti einzahlte und in der Folge teilweise zu ihrem eigenen Nutzen verwendete, war sie weder fähig noch willens, das sich angeeignete Geld D.________ selig. oder dessen Erben zu ersetzen.