dadurch dass die Beschuldigte von D.________ selig., den sie ab ca. 2004 pflegte und der ihr mit der Zeit sein Vertrauen schenkte, in mehreren Malen Geldbeträge zur Aufbewahrung, verbunden mit der Verpflichtung zur Rückzahlung übertragen erhielt, bzw. diese mittels einer Vollmacht von D.________ selig., selber von dessen Konto abhob, ausmachend insgesamt einen Betrag von ca. CHF 740‘000.00. Die Übertragung dieses Geldes erwirkte sie unter Ausnützung des Vertrauensverhältnisses und unter in Aussichtstellen der Rückzahlung des Geldes. Sie täuschte D.___