Dies ergibt sich auch aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts (pag. 359 ff.). Der Deliktsbetrag von CHF 225‘323.00 errechnet sich somit aus der vom 1. Mai 2008 bis zur Sistierung am 31. Dezember 2011 erhaltenen IV-Rente. Der in Ziff. I.1. der Anklageschrift vom 4. März 2015 (pag. 3419 ff.) umschriebene Sachverhalt wird damit als erstellt erachtet. Die Beschuldigte unterliess es in Kenntnis ihrer Meldepflichten die spätestens ab 1. Mai 2008 eingetretene Verbesserung ihres Gesundheitszustandes und damit ihre Arbeitsfähigkeit der IV-Stelle Kanton Bern zu melden.