Es ist aufgrund der vorhandenen Beweismittel erwiesen, dass die Beschuldigte Symptome vortäuschte, die real nicht vorhanden waren und die Verbesserung ihres Gesundheitszustandes der IV-Stelle nicht meldete. In der Anklageschrift ist der Tatzeitpunkt mit spätestens ab Mai 2008 umschrieben. Dies ist so zu verstehen, dass erst ab dem 1. Mai 2008 rechtsgenüglich nachweisbar ist, dass die Beschuldigte zu 100 % arbeitsfähig war, was für die Kammer erstellt ist. Dies ergibt sich auch aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts (pag.