3703 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft führte zudem korrekt aus, dass anlässlich der BvO von solchen Blockaden nichts festgestellt worden sei, was bedeuten würde, dass nur blockadenfreie Momente beobachtet worden seien. Es ist für die Kammer deshalb erstellt, dass keine schubhaften Schmerzen in dem Sinne vorlagen, dass die mehrfach beobachtete, völlig normale Alltagsführung der Beschuldigten damit erklärt werden könnte. Es ist aufgrund der vorhandenen Beweismittel erwiesen, dass die Beschuldigte Symptome vortäuschte, die real nicht vorhanden waren und die Verbesserung ihres Gesundheitszustandes der IV-Stelle nicht meldete.