Die Verteidigung führte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass die Schmerzen der Beschuldigten schubhaft gewesen seien und ihr Zustand nicht permanent schlecht gewesen sei (pag. 3974 ff.), wozu auch die Beschuldigte oberinstanzlich Ausführungen machte. Für diese Schubhaftigkeit der Beschwerden finden sich jedoch in den zahlreichen ärztlichen Berichten keine genügenden Hinweise. Dr. med. M.________ schloss das Vorliegen von tageweise intermittierenden Beschwerden aus (pag. 3703 ff.).