Dasselbe Bild ergibt sich aus der Haushaltsabklärung im Jahr 2009 (pag. 130 f.) und den Beobachtungen der Polizei anlässlich der Hausdurchsuchung im Jahr 2012 (pag. 235), wobei sich jeweils ebenfalls klare Diskrepanzen zu den geschilderten Beschwerden zeigten. Zudem gab die Beschuldigte mehrfach an, D.________ sel. in derselben Zeit, in der sie eine IV-Rente erhielt, gepflegt zu haben. Während sie im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Betrugs bzw. der Veruntreuung zum Nachteil von D.________ sel. angab, die gesamte Pflege übernommen zu haben (vgl. pag. 788), sagte sie im Zusammenhang mit dem Betrug z.N. der IV-Stelle sinngemäss, nur die Organisation übernommen zu haben (vgl. z.B. pag.