Weiter werde in der Auswertung der BvO hervorgehoben, dass die Beschuldigte Einkäufe hochgehoben habe und auch ihren Sohn getragen habe (pag. 159 ff.). Daraus Schlüsse über die Belastbarkeit zu ziehen, sei jedoch zu weit hergeholt, da dies viele Mütter trotz Schmerzen tun würden. Auch aus der Überwachung der Bauarbeiten durch die Beschuldigte (pag. 169) seien keine Schlussfolgerungen zu ziehen. Es habe zusammengefasst mit der BvO nichts festgestellt werden können, was auf eine Erwerbstätigkeit der Beschuldigten hindeuten oder nachweisen würde, dass die Beschwerden vorgetäuscht seien (pag. 3974 ff.). Dr. med. F.________ bestätigte, dass auf den Aufnahmen der BvO keine Einschrän-