29 Ein wichtiges Beweismittel im Zusammenhang mit dem Verhalten der Beschuldigten im Alltag ist die Beweissicherung vor Ort. Die Verteidigung bestritt, dass diese geeignet sei, zu zeigen, ob die Beschuldigte arbeitsfähig gewesen sei und ob sie Beschwerden gehabt habe. An gewissen Observations-Tagen sei die Beschuldigte aufgrund ihrer Schmerzen nicht aus der Wohnung gekommen. Weiter werde in der Auswertung der BvO hervorgehoben, dass die Beschuldigte Einkäufe hochgehoben habe und auch ihren Sohn getragen habe (pag.