_ war beim ABI-Gutachten für die neurologische Untersuchung zuständig und führte aus, dass sich bei der Beschuldigten eine Reihe «demonstrierter» Symptome finden würden, welche sich bei Ablenkung nicht mehr nachweisen liessen (pag. 126). Auch Dr. med. E.________ schilderte die Differenz zwischen ihrem Verhalten in der Gutachtenssituation und in unbeachteten Situationen als derart gross, dass diese nicht mehr als Aggravation oder Symptomausweitung bezeichnet werden könne, sondern als bewusstseinsnah zu bezeichnen sei (pag. 216).