Da sich diese geschilderten Beschwerden nicht mit körperlichen Befunden belegen liessen, ist zu prüfen, ob diese simuliert waren. An dieser Stelle ist auf eine Einvernahme der Beschuldigten zum Anklagepunkt des Betruges, ev. Veruntreuung, betreffend D.________ sel. hinzuweisen. Die Frage der Polizei nach ihrer Gesundheit beantwortete die Beschuldigte am 26. November 2014 dort mit «fit» (pag. 784). Dr. M.________ war beim ABI-Gutachten für die neurologische Untersuchung zuständig und führte aus, dass sich bei der Beschuldigten eine Reihe «demonstrierter» Symptome finden würden, welche sich bei Ablenkung nicht mehr nachweisen liessen (pag.