Zu den geltend gemachten Beschwerden und dem Verhalten der Beschuldigten im Alltag Die Beschuldigte machte ab dem Jahr 2002 eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend, wobei sie keine hirnorganische Störung mehr, sondern körperliche Beschwerden bzw. Einschränkungen geltend machte. Diese Beschwerden äusserte sie gegenüber den verschiedenen konsultierten Ärzten unterschiedlich.