3704). Es besteht somit keine nachgewiesene Korrelation zwischen den körperlichen Befunden und den geschilderten Beschwerden der Beschuldigten, die im Tatzeitraum einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschuldigten gehabt hätten. Vielmehr ist gestützt auf das ABI-Gutachten erstellt, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. 8.7.3 Zu den geltend gemachten Beschwerden und dem Verhalten der Beschuldigten im Alltag