Die von der Verteidigung erwähnten Beweismittel vermögen somit keine Zweifel an der Richtigkeit des ABI-Gutachtens sowie der inhaltlich übereinstimmenden Beweismittel zu erzeugen. Die Tatsache, dass bis heute keine Operation stattgefunden hat und dass dennoch eine nachweisliche Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschuldigten erfolgt ist, deckt sich mit den Befunden, dass keine körperlichen Beeinträchtigungen vorlagen. Dies bestätigte auch Dr. med. M.________ (pag. 3704).