Dagegen handelt es sich, wie von der Vorinstanz ausgeführt, bei den von der Verteidigung zitierten Berichten jeweils um (blosse) Wiedergaben, der von der Beschuldigten den Ärzten gegenüber geschilderten Beschwerden. Es ist zutreffend, dass Ärzte bei der Behandlung ihrer Patienten von der Prämisse ausgehen müssen, dass deren Beschwerden der Wahrheit entsprechen. Die von der Verteidigung erwähnten Beweismittel vermögen somit keine Zweifel an der Richtigkeit des ABI-Gutachtens sowie der inhaltlich übereinstimmenden Beweismittel zu erzeugen.