28 Q.________ (pag. 330) und dessen Stellungnahme vom 17. Juli 2012 (pag. 335), die Berichte von Dr. med. U.________ vom 22. März 2013 und dem 15. April 2013 (pag. 339) sowie die Stellungnahme von Dr. med. F.________ vom 9. Juli 2013 (pag. 323). Insgesamt vermögen diese Beweismittel gemeinsam mit dem ABI-Gutachten auch die Kammer zu überzeugen. Dagegen handelt es sich, wie von der Vorinstanz ausgeführt, bei den von der Verteidigung zitierten Berichten jeweils um (blosse) Wiedergaben, der von der Beschuldigten den Ärzten gegenüber geschilderten Beschwerden.