Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe L.________ weiter angegeben, dass die Schmerzen nachvollziehbar seien und er nicht den Eindruck gehabt hätte, dass diese aggraviert oder vorgetäuscht worden wären (pag. 3717 ff.). Diesen Ausführungen der Verteidigung ist dezidiert zu widersprechen. Es wurden von der Vorinstanz sämtliche Beweismittel ausreichend gewürdigt und den verschiedenen Zeugenaussagen wurde sehr wohl Rechnung getragen (pag. 3799 ff., S. 24 ff. der Urteilsbegründung). Es handelt sich nicht um eine einseitige Beweiswürdigung. Die Erkenntnisse des ABI-Gutachten stützen sinngemäss auch der Bericht von Dr. med.