321), von Dr. med. K.________ (pag. 326 f.) und von Physiotherapeut L.________ (pag. 3717 ff.), von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden seien (pag. 3979). Dr. med. J.________ habe in seinem Bericht angegeben, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe und sie im Haushalt nur minimalbelastbar sei (pag. 321). Zu ergänzen ist hierzu, dass davon auszugehen ist, dass Dr. med. J.________ die Beschuldigte als zu 100 % arbeitsunfähig einstufen wollte, statt wie versehentlich festgehalten als zu 100 % arbeitsfähig (vgl. pag. 321 und 322). Dies entspricht den weiteren Ausführungen im Bericht. Zudem empfahl er eine Rückenoperation. Weiter führte die Verteidigung aus, Dr. med.