Neben dem ABI-Gutachten liegt eine Vielzahl an weiteren medizinischen Berichten vor. Dies ist auch der Tatsache geschuldet, dass die Beschuldigte eine Vielzahl verschiedener Ärzte aufgesucht hat. So gab Dr. med. U.________ sogar an, der Beschuldigten mitgeteilt zu haben, dieser «Medizinaltourismus» müsse aufhören (pag. 339). Es wird der Vorinstanz zugestimmt, wenn diese ausführt, die Beschuldigte habe auffälligerweise immer nach vertrauensärztlichen Untersuchungen neue Ärzte aufgesucht. Die Verteidigung macht zudem geltend, dass diejenigen Beweismittel, welche die Beschuldigte entlasten würden, namentlich der Bericht von Dr. med. J.________ (pag. 321), von Dr. med.