Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die rentenbegründende Diagnose eine hirnorganische Störung war, sodass sich eine psychiatrische Abklärung anlässlich des ABI-Gutachtens aufdrängte. Jedoch ist nicht wie von der Verteidigung geltend gemacht, davon auszugehen, dass einseitig Abklärungen zur Psyche getroffen worden seien, stattdessen wurde ergebnisoffen untersucht. Es liegen auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Fehldiagnose vor. Es ist folglich auf das ABI-Gutachten als Beweismittel abzustellen. Neben dem ABI-Gutachten liegt eine Vielzahl an weiteren medizinischen Berichten vor.