27 lich dieser orthopädischen Untersuchung ohne weiteres freigestanden, auf eine solche Untersuchung zu bestehen. Allein durch den fehlenden Beizug eines Orthopäden oder Rheumatologen können keine Zweifel am ABI-Gutachten erweckt werden. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die rentenbegründende Diagnose eine hirnorganische Störung war, sodass sich eine psychiatrische Abklärung anlässlich des ABI-Gutachtens aufdrängte.