Zudem habe eine frühere rheumatologische Untersuchung vorgelegen (pag. 3704). Weiter wurde am 17. November 2011 der Orthopäde Dr. med. F.________ beigezogen der im Untersuchungsbericht des RAD vom 17. November 2011 feststellte, dass eine angepasste Tätigkeit ganztägig und ohne Leistungsminderung zumutbar sei (pag. 217 ff). Bei der Konsultation bei Dr. med. F.________ wurde gestützt auf die völlig ungezwungene Körperhaltung und Kopfbeweglichkeit anlässlich der Anamneseerhebung im Einverständnis der Beschuldigten auf eine explizite Untersuchung der Wirbelsäulenbeweglichkeit verzichtet (pag. 220). Der Beschuldigten wäre es anläss-