3974 f.). Es ist der Verteidigung zwar insofern zuzustimmen, dass Dr. med. X.________ ausgeführt hat, dass ein Spezialist des Bewegungsapparats, sprich ein Orthopäde oder Rheumatologe, womöglich zusätzliche Einschränkungen hätte feststellen können (vgl. pag. 3799 ff.). Dr. med. M.________ gab hingegen an, dass aus seiner Sicht der Beizug eines Orthopäden oder Rheumatologen nicht notwendig gewesen sei, weil der neurologische Befund unauffällig gewesen sei und zudem die bildgebende Diagnostik nach den Unfällen mehrfach erfolgt und aktenkundig gewesen sei. Zudem habe eine frühere rheumatologische Untersuchung vorgelegen (pag.