Auch für die Kammer ist dieses Gutachten schlüssig, nachvollziehbar und beweiskräftig. Die Verteidigung machte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, dass das ABI-Gutachten massive Unzulänglichkeiten enthalten würde und ein «Fehlgutachten» sei. Es werde zwar ein Lendenwirbelsyndrom (LWS) und ein Halswirbelsyndrom (HWS) diagnostiziert, was mit früheren Diagnosen übereinstimme, jedoch würden völlig andere Schlussfolgerungen gezogen. Es entstehe der Eindruck der Nicht-Objektivität, da gewisse Abklärungen wie beispielsweise ein MRI oder eine orthopädische Untersuchung, welche unerlässlich gewesen wären, sowie ein CT oder Röntgen unterlassen worden seien (pag. 3974 f.).