111 f.) gestützt (pag. 372). Das Gutachten erfülle die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen, weshalb ihm volle Beweiskraft zukomme. Weiter führte das Verwaltungsgericht aus (pag. 372 f.), die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge seien einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit würden nachvollziehbar begründet. Auch stünden die Fachbeurteilungen in Übereinstimmung untereinander und flössen in die interdisziplinäre Beurteilung ein.