26 gesprochen worden sei, sei demnach zweifellos eine wesentliche Änderung der medizinischen Verhältnisse und damit ein Revisionsgrund eingetreten. Nunmehr würden keine Einschränkungen in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit mehr vorliegen. Das Verwaltungsgericht hielt weiter fest, die IV-Stelle Kanton Bern als Beschwerdegegnerin habe sich in der angefochtenen Verfügung vom 25. Juli 2012 massgeblich auf das Gutachten des ABI vom 5. August 2008 (pag. 111 f.) gestützt (pag.